Fahrtenbuch

Aktuelle Anforderungen und Relevanz des elektronischen Fahrtenbuches.

 

Arbeitgeber-Information :: Privatnutzung von Firmenwagen seit 01.01.2006

 

Für Wirtschaftjahre ab dem 01.01. 2006 müssen Unternehmer nachweisen, dass Sie Ihren Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich nutzen, wenn Sie  für die Ermittlung der Privatnutzung die pauschale 1%-Regelung weiterhin anwenden möchten.



Nachweis der betrieblichen Nutzung bei Zulässigkeit der 1%-Regelung

Sie können den Umfang der betrieblichen Nutzung über 50% in "jeder geeigneten Form" nachweisen, z.B. durch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.

Sonderregelungen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten.

Ein erneuter Nachweis ist erforderlich durch 

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfag der Tätigkeit (und damit möglicherweise des Nutzungsverhältnisses), 
  • wesentliche Veränderunge bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (z.B. Umzug).
  • im Einzelfall: Wechsel der Fahrzeugklasse

 

Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 und 50%, müssen die anteilige private Nutzung und entsprechenden anteiligen Gesamtaufwendungen als Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) erfasst werden.

Die tatsächlichen Nutzungsanteile sind nach den Regelungen zu des BMF-Schreibens vom 21.Januar 2002 (BStBl 2002 I S. 148) durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches zu ermitteln.

 

Hinweise:

  • Überschreitet die betriebliche Nutzung 50%, darf also die 1%-Regelung weiterhin angewendet werden; eine Beispielrechnung kann aber schnell zeigen, dass bei geringer privater Nutzung die Fahrtenbuchmethode günstiger ist.

  • Wird der Nachweis nicht erbracht, schätzt das Finanzamt die Privatnutzung. Beim Fehlen von geeigneten Unterlagen für eine sachgerechte Schätzung liegt der Privatanteil grundsätzlich bei mindestens 50%.

  • Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Unternehmer (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

 

Fazit: 

Für die steuerliche Bewertung der Privatnutzung von Firmenkraftfahrzeugen gilt:

Private Vielnutzer müssen, private Wenignutzer sollten ein Fahrtenbuch führen!

 

Links:

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland.

Günstigerer geldwerter Vorteil bei PKW-Überlassung durch den Arbeitgeber

Wer seinen Anteil bei privater Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringern will, dem hilft eventuell die Fahrtenbuch-Methode. Nun hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auch noch die Nutzungsdauer auf acht Jahre erhöht.

Die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann mit Hilfe der "1 v. H.-Regelung" oder der "Fahrtenbuchmethode" ermittelt werden.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die durch den PKW insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen nach dem Verhältnis der Privatfahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den beruflich bedingten Fahrten ermittelt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.

Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen ergibt sich grundsätzlich aus der Buchführung des Arbeitgebers. Lediglich bei der PKW-Abschreibung gilt eine Besonderheit. Während bei der Gewinnermittlung des Arbeitgebers derzeit regelmäßig von einer sechsjährigen Nutzungsdauer des PKW ausgegangen wird, soll nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 29. März 2005 IX B 174/03) bei der Bemessung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers eine achtjährige Nutzungsdauer (d. h. 12,5% Abschreibungssatz jährlich) zugrunde gelegt werden, sodaß sich ein entsprechend geringerer Sachbezugswert ergibt.

[ Quelle: Steuerberater-Informationsbrief im Mai 2006 ]

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland.