Arbeitgeber-Information :: Privatnutzung von Firmenwagen seit 01.01.2006
Für Wirtschaftjahre ab dem 01.01. 2006 müssen Unternehmer nachweisen, dass Sie Ihren Firmenwagen zu mehr als 50% betrieblich nutzen, wenn Sie für die Ermittlung der Privatnutzung die pauschale 1%-Regelung weiterhin anwenden möchten.
Nachweis der betrieblichen Nutzung bei Zulässigkeit der 1%-Regelung
Sie können den Umfang der betrieblichen Nutzung über 50% in "jeder geeigneten Form" nachweisen, z.B. durch Eintragungen in Terminkalendern, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen und andere Abrechnungsunterlagen.
Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegende betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (i.d.R. 3 Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblich veranlassten Fahrten (jeweiliger Anlass und die jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraumes aus.
Sonderregelungen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie Taxiunternehmern, Handelsvertretern, Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierärzten.
Ein erneuter Nachweis ist erforderlich durch
- wesentliche Veränderungen in Art und Umfag der Tätigkeit (und damit möglicherweise des Nutzungsverhältnisses),
- wesentliche Veränderunge bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (z.B. Umzug).
- im Einzelfall: Wechsel der Fahrzeugklasse
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
Liegt der betriebliche Nutzungsanteil zwischen 10 und 50%, müssen die anteilige private Nutzung und entsprechenden anteiligen Gesamtaufwendungen als Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG) erfasst werden.
Die tatsächlichen Nutzungsanteile sind nach den Regelungen zu des BMF-Schreibens vom 21.Januar 2002 (BStBl 2002 I S. 148) durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches zu ermitteln.
Hinweise:
- Überschreitet die betriebliche Nutzung 50%, darf also die 1%-Regelung weiterhin angewendet werden; eine Beispielrechnung kann aber schnell zeigen, dass bei geringer privater Nutzung die Fahrtenbuchmethode günstiger ist.
- Wird der Nachweis nicht erbracht, schätzt das Finanzamt die Privatnutzung. Beim Fehlen von geeigneten Unterlagen für eine sachgerechte Schätzung liegt der Privatanteil grundsätzlich bei mindestens 50%.
- Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Unternehmer (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.
Fazit:
Für die steuerliche Bewertung der Privatnutzung von Firmenkraftfahrzeugen gilt:
Private Vielnutzer müssen, private Wenignutzer sollten ein Fahrtenbuch führen!
Links:
- BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 - IV B 2 - S 2177 - 44/06 - / - IV A 5 - S 7206 - 7/06 -
Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095); Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG - Begrenzung der Anwendung der 1 %-Regelung auf Fahrzeuge, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden; Nachweispflichten - BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 - IV A 6 - S 2177 - 1/02 (BStBl 2002 I S. 148)
Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG - Beispielrechnung - 1%-Regelung ./. Fahrtenbuchmethode
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland.