Günstigerer geldwerter Vorteil bei PKW-Überlassung durch den Arbeitgeber

Wer seinen Anteil bei privater Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verringern will, dem hilft eventuell die Fahrtenbuch-Methode. Nun hat der Bundesfinanzhof erfreulicherweise bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auch noch die Nutzungsdauer auf acht Jahre erhöht.

Die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann mit Hilfe der "1 v. H.-Regelung" oder der "Fahrtenbuchmethode" ermittelt werden.
Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden die durch den PKW insgesamt entstandenen tatsächlichen Aufwendungen nach dem Verhältnis der Privatfahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den beruflich bedingten Fahrten ermittelt. Das Aufteilungsverhältnis wird durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.

Die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen ergibt sich grundsätzlich aus der Buchführung des Arbeitgebers. Lediglich bei der PKW-Abschreibung gilt eine Besonderheit. Während bei der Gewinnermittlung des Arbeitgebers derzeit regelmäßig von einer sechsjährigen Nutzungsdauer des PKW ausgegangen wird, soll nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 29. März 2005 IX B 174/03) bei der Bemessung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers eine achtjährige Nutzungsdauer (d. h. 12,5% Abschreibungssatz jährlich) zugrunde gelegt werden, sodaß sich ein entsprechend geringerer Sachbezugswert ergibt.

[ Quelle: Steuerberater-Informationsbrief im Mai 2006 ]

Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Situation in Deutschland.